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   BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B   

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https://dejure.org/2015,23241
BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B (https://dejure.org/2015,23241)
BSG, Entscheidung vom 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B (https://dejure.org/2015,23241)
BSG, Entscheidung vom 07. August 2015 - B 13 R 172/15 B (https://dejure.org/2015,23241)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .

    a) Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt einen erheblichen Grund iS von § 227 Abs. 1 ZPO dar (BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .

    Im Übrigen hat er nichts dazu vorgebracht, weshalb die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhe oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (zu diesem Erfordernis ausführlich BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 5; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 6).

  • BVerfG, 18.08.2010 - 1 BvR 3268/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28) .

    Eine solch minimale "Verschiebung" war schon unter Berücksichtigung der aufgezeigten räumlichen Entfernung zwischen LSG und SG von vornherein nicht geeignet, sowohl einen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden "erschöpfenden und sachgerechten Vortrag" im Verfahren vor dem LSG (s hierzu BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 30) als auch eine angemessene Wahrnehmung des nachfolgenden Termins vor dem SG zu gewährleisten (vgl auch BFH Beschluss vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183, Juris RdNr 4 - zur erforderlichen Berücksichtigung von Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen) .

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .

    Das gilt insbesondere für bereits früher anberaumte Gerichtstermine (BFH Beschlüsse vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183 - Juris RdNr 5, und vom 13.12.2012 - III B 102/12 - BFH/NV 2013, 573 - Juris RdNr 4) , doch kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (zu kurzfristig anberaumten Fortsetzungsterminen der Hauptverhandlung einer Großen Strafkammer vgl BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4) .

  • BFH, 18.04.2011 - VIII B 140/10

    Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Das gilt insbesondere für bereits früher anberaumte Gerichtstermine (BFH Beschlüsse vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183 - Juris RdNr 5, und vom 13.12.2012 - III B 102/12 - BFH/NV 2013, 573 - Juris RdNr 4) , doch kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (zu kurzfristig anberaumten Fortsetzungsterminen der Hauptverhandlung einer Großen Strafkammer vgl BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4) .

    Eine solch minimale "Verschiebung" war schon unter Berücksichtigung der aufgezeigten räumlichen Entfernung zwischen LSG und SG von vornherein nicht geeignet, sowohl einen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden "erschöpfenden und sachgerechten Vortrag" im Verfahren vor dem LSG (s hierzu BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 30) als auch eine angemessene Wahrnehmung des nachfolgenden Termins vor dem SG zu gewährleisten (vgl auch BFH Beschluss vom 18.4.2011 - VIII B 140/10 - BFH/NV 2011, 1183, Juris RdNr 4 - zur erforderlichen Berücksichtigung von Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen) .

  • BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .

    Unter diesen Umständen hätte der Kläger zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Kanzlei in der Lage war, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen (BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B - Juris RdNr 8; s auch BFH Beschluss vom 8.1.2010 - V B 99/09 - BFH/NV 2010, 911 - Juris RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 12 ff) .

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Insbesondere trägt er nicht vor, dass er gegen den Beschluss vom 12.3.2015 eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben hat (zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 11 RdNr 14 ff) .
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Im Übrigen hat er nichts dazu vorgebracht, weshalb die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhe oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (zu diesem Erfordernis ausführlich BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 5; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 6).
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4, Nr. 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff) .
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Doch macht er weder deutlich, weshalb die vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage hier nicht ausreichend gewesen sein soll (vgl § 118 Abs. 1 S 1 SGG iVm § 377 Abs. 3 ZPO) , noch trägt er vor, dass er - auch zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - gegenüber dem LSG eine Ladung der Zeugen zur weiteren Befragung in der mündlichen Verhandlung beantragt habe und dieser Antrag abgelehnt worden sei (zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Auszug aus BSG, 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B
    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; Senatsbeschluss vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - BFH/NV 2015, 849 - Juris RdNr 3) .
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

  • BFH, 13.12.2012 - III B 102/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer beantragten Termins

  • BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 134/05 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 15 Ta 1522/16

    Zwangsvollstreckung - Verhängung von Ordnungsgeld - Höhe - schriftlicher

    Insofern wird von der Rechtsprechung verlangt, dass eine Partei deutlich machen müsse, warum die vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage nicht ausreichend gewesen sein soll (BSG 07.08.2015 - B 13 R 172/15 B - juris Rn. 16; LSG Baden-Württemberg 01.03.2000 - L 5 AL 2625/99 - juris Rn. 35).
  • BSG, 15.10.2015 - B 5 R 236/15 B
    Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl nur BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr).

    Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminsverlegung erfordert insoweit Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7), bzw alles nach Lage der Dinge zumutbar Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 28/92 - Juris RdNr 48).

    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch erst später angesetzten Verhandlungen Vorrang zukommen (BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 8 mwN).

  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 1/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7, 11).
  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 2/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7, 11).
  • BSG, 20.10.2023 - B 1 KR 33/22 B
    Die Würdigung solcher schriftlich vorliegenden Beweismittel durch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 16; BSG vom 21.8.2017 - B 9 V 13/17 B - juris RdNr 9) .

    d) Soweit die Kläger der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Ausprägung als Fragerecht nach durchgeführter Beweisaufnahme mittels schriftlicher Zeugenbefragung (§ 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 414, 397 ZPO) rügen (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 16) , genügt ihr Vorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 32 AS 79/15

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung - Verfahrensmangel -

    Danach stellt eine nicht zu beseitigende Terminskollision mit einem anderweitigen Rechtsstreit einen erheblichen Grund i S von § 227 Abs. 1 ZPO dar (BSG, Beschluss vom 07.08.2015, B 13 R 172/15 B, RdNr 8 mwN).

    Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG, Beschluss vom 07.08.2015, B 13 R 172/15 B, RdNr 7 mwN; Beschluss vom 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B, RdNr 7).

  • BSG, 09.11.2015 - B 9 SB 74/15 B
    a) Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7 mwN).

    Unter diesen Umständen hätte die Klägerin zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Sozietät in der Lage war, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 12 mwN).

  • BSG, 20.03.2018 - B 5 R 308/17 B

    Verfahrensrüge

    Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Terminverlegung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von § 227 Abs. 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 56 ff; BSG SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7).

    Der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, dass es seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, die Terminskollision durch eine andere Arbeitsaufteilung innerhalb der Kanzlei aufzulösen (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 12).

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminsverlegung erfordert deshalb auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 10.02.2022 - B 1 KR 10/21 B

    Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten;

    Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminverlegung erfordert deshalb auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (vgl BSG vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 10.06.2022 - B 5 R 49/22 B

    Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verfahrensrüge im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 374/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 316/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 317/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 111/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 110/15
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 118/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2015 - L 8 SO 63/15
  • BSG, 30.03.2017 - B 13 R 40/17 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Antrag auf Einholung

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